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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18   

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https://dejure.org/2018,4170
OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18 (https://dejure.org/2018,4170)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.02.2018 - 12 N 24.18 (https://dejure.org/2018,4170)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2018 - 12 N 24.18 (https://dejure.org/2018,4170)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 2 WasG BB 2012, § 2 Abs 1 GUVG BB vom 23.04.2008, § 2a Abs 1 GUVG BB vom 23.04.2008, § 4 S 2 GUVG BB vom 23.04.2008
    Unmittelbare Anwendung von GUVG BB, Fassung: 1995-03-13 § 2 Abs 1 für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung; Vereinbarkeit der Festlegung der Umlageschuldnerschaft des Grundstückseigentümers mit Beginn des Kalenderjahrs mit WasG BB 2012 § 80 Abs 2

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 80 Abs 2 WasG BB, § 2 Abs 1 GUVG BB
    Zulassungsverfahren; Gewässerunterhaltungsumlagebescheid; Verbandssatzung; Mitgliedschaft; Verbandsversammlung; Satzungsänderung; Beitragsentstehung; Umlagesatzung; Umlageentstehung; Umlageschuldner; Veranlagungszeitraum; Entstehung mit Beginn des Veranlagungszeitraums; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.11.2008 - 9 B 36.08

    Beitragserhebung eines Gewässerunterhaltungsverbandes; anteilige

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18
    Insoweit hat der seinerzeit zuständige Senat in den Urteilen vom 12. November 2008 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung klargestellt, dass die zur Konkretisierung durch Bescheide berechtigenden Rechtsverhältnisse, also der Beitragsanspruch und die Umlage, bereits zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres dem Grunde nach bestehen, weshalb nach dessen Beginn erlassene Bescheide keine Vorausleistungsbescheide sind und keine antizipierte Erhebung vorliegt (vgl. Urteile vom 12. November 2008 - OVG 9 B 36.08 - u.a., juris Rn. 48).

    Der Begründung des angefochtenen Urteils kann bereits die Aufstellung eines von den zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert die Rede von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012 - 9 B 63.11

    Gewässerunterhaltung; Wasser- und Bodenverband; Gewässerunterhaltungsverband;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18
    Zur Frage der unmittelbaren Anwendung von § 2 Abs. 1 BbgGUVG (F. 2009) für die Einladung zur satzungsändernden Verbandsversammlung, wenn bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift keine Anpassung der Verbandssatzung erfolgt ist (Abgrenzung zur Rechtsprechung zu § 2a BbgGUVG im Urteil des 9. Senats vom 21. März 2012 - OVG 9 B 63.11 -).

    Auch die Berufung auf Rechtsprechung zu der ebenfalls zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Regelung zu den Verbandsbeiräten (§ 2a BbgGUVG) im Urteil vom 21. März 2012 (OVG 9 B 63.11) erschöpft sich in der Rechtsbehauptung, diese Rechtsprechung sei "eins zu eins" auf § 2 BbgGUVG zu übertragen, ohne schlüssig zu erläutern, inwiefern § 2 BbgGUVG vergleichbar ausfüllungsbedürftig ist.

  • BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17

    Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit gegenüber einem Beamten bei einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18
    Der Begründung des angefochtenen Urteils kann bereits die Aufstellung eines von den zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert die Rede von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.
  • VG Greifswald, 25.03.2021 - 3 A 1006/19

    Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsgebühren

    Die volle Inanspruchnahme trotz unterjährigem Wechsel ist durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt (vgl. auch OVG Brandenburg, B. v. 27.02.2018 - OVG 12 N 24.18 -, Rn. 12, juris).

    Der Eigentümer wird hierdurch auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, da er im Rahmen der zivilrechtlichen Veräußerungsgeschäftes eine anteilige Übernahme regeln und so die Kostenlast anteilig abwälzen kann (vgl. Seppelt, in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand: 40. Lfg Oktober 2020, § 6 Nr. 13.4.3 ; OVG Brandenburg, B. v. 27.02.2018 - OVG 12 N 24.18 -, Rn. 12, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 1.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

    Durch die am 9. September 2016 beschlossene 3. Änderungssatzung ist diese Klarstellung rückwirkend zum 1. Januar 2009 nachgeholt worden (zur Rechtmäßigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Entstehung der Umlageschuld vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 24.18 -, juris Rn. 10 ff.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2018 - 12 B 3.18

    Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen; Gewässerunterhaltungsumlage als

    Durch die am 9. September 2016 beschlossene 3. Änderungssatzung ist diese Klarstellung rückwirkend zum 1. Januar 2009 nachgeholt worden (zur Rechtmäßigkeit des Abstellens auf den Zeitpunkt der Entstehung der Umlageschuld vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2018 - OVG 12 N 24.18 -, juris Rn. 10 ff.).
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